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Rüben GmbH - AGB

Wir sind den Geschäftsbdingungen der Lohnunternehmer Schweiz unterstellt.

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Lohnunternehmer Schweiz  4.20.1

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 5. September 2008 für angeschlossene Mitglieder
 

§  1 Geltungsbereich

    1.   Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (AGB) wurden
          vom Schweizerischen Verband der Lohnunternehmer aufgestellt 
          und werden ihren Mitgliedern zur Anwendung empfohlen.

    2.   Diese AGB gelten nur dann als Vertragsbestandteil, wenn sie den
          Auftraggebern vor Vertragsabschluss bekannt sind, indem sie
          zusammen mit Offerten oder Auftragsbestätigungen abgegeben
          werden.

 

§  2 Zweck der allgemeinen Geschäftsbedingungen

     1.    Die Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen 
           Lohnunternehmern und den Auftraggebern in Ergänzung der
           Bestimmungen des Obligationenrechtes.

    2.    Sie sollen die Rechtssicherheit für Lohnunternehmer und Auftraggeber
           verbessern.

    3.    Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen die Rechte und Pflichten
           beider Parteien ausgewogen berücksichtigen.

 §  3 Angebot des Lohnunternehmens
 

    1.   Preiserhöhungen sind nach Vertragsabschluss nur möglich,
          wenn der Mehraufwand trotz seriöser Abklärungen nicht voraussehbar
         gewesen ist.

    2.   Die Preise gelten immer ohne Mehrwertsteuer.

    3.   Nebst den Einheitspreisen sind auch die Regietarife für
          Mehraufwendungen (Bsp. Wartezeiten) und allfällige Preiserhöhungen
          durch sich ändernde leistungsabhängige Schwerverkehrsabgaben, 
          Brennstoff- und Hilfsstoffpreise auf Verlangen des Auftraggebers
          bekannt zu geben.

    4.   Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen wahrheitsgetreu
          anzugeben und auf spezielle Bedingungen (Bsp. nasse Stellen,
          oder andere ungewöhnliche Hindernisse) hinzuweisen.
          Werden bei der Ausführung grössere als vom Auftraggeber
          angegebene Flächen gemessen, werden diese Mehrflächen
          in Rechnung gestellt.

§  4 Pflichten des Auftraggebers

    1.   Nicht gut sichtbare Hindernisse wie Marksteine,
          Schachtdeckel, Stellriemen (bei der Schneeräumung) sind auffällig
          zu markieren. Spezielle Anordnungen des Lohnunternehmens sind
          zu befolgen.

    2.   Bei Steinen, Metallteilen und anderen Fremdkörpern, welche ein
          übermässiges Risiko für Maschinenbeschädigungen darstellen,sind
          die Anweisungen der Lohnunternehmen zu befolgen.

    3.   Arbeitsgeräte und Mitarbeiter, welche gemäss Vertrag vom Auftraggeber
          zu stellen sind, müssen rechtzeitig am Arbeitsort verfügbar sein.
          Wartezeiten und nicht erbrachte Leistungen durch den Auftraggeber
          werden verrechnet.

    4.   Der Auftraggeber verpflichtet sich, sich und seine Mitarbeiter gemäss
          den geltenden Gesetzen gegen die Unfallfolgen zu versichern und nur
          Geräte einzusetzen, welche gesetzeskonform und für den
          Strassenverkehr zugelassen sind.

    5.   Der Auftraggeber hat das Weisungsrecht des Lohnunternehmens bei
          der Arbeitsorganisation zu dulden. Das Lohnunternehmen trägt dafür
          die Verantwortung für sein Weisungsrecht.

    6.   Strassen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bei Bedarf
          fortlaufend, jedoch spätestens nach Arbeitsende durch den
          Auftraggeber zu reinigen. Für Bussgelder wegen verschmutzter
          Fahrbahn ist der Auftraggeber haftbar.

  §  5 Pflichten des Lohnunternehmens
 

     1.   Das Lohnunternehmen verpflichtet sich, den Auftrag im abgemachten
           Zeitraum auszuführen.

     2.   Werden die zeitlichen Abmachungen nicht eingehalten, kann
           der Auftraggeber durch mündliche Mitteilung (ohne ansetzen einer
           Nachfrist) den Auftrag annullieren. Gegenseitige
           Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

     3.   Wird auf eine Annullierung seitens des Auftraggebers trotz zu spätem
           Arbeitsbeginn verzichtet, sind Schadenersatzansprüche nur zulässig,
           wenn das Lohnunternehmen wegen Fehldisposition, vernachlässigter
           Maschineninstandhaltung und ungenügend eingeplanter Reserven die
           Arbeit nicht wie abgemacht ausführen konnte.

      4.  Das Lohnunternehmen verpflichtet sich die Arbeiten nach den
           anerkannten Regeln der Technik und der guten Praxis auszuführen.

      5.  Das Aufstellen von Markierungstafeln zur Warnung der
           Strassenbenützer ist Sache des Lohnunternehmens.

  §  6 Haftpflichtversicherung

      1.  Das Lohnunternehmen verpflichtet sich eine Haftpflichtversicherung
           gegen Drittschäden abzuschliessen.

  §  7 Haftungsbeschränkung des Lohnunternehmens

      1.  Die Haftung des Lohnunternehmens für fachgerechte und
           termingemässe Auftragserledigung beschränkt sich auf maximal
           den doppelten Verrechnungswert des entsprechenden Auftrags
           je Parzelle.

     2.   Diese Haftungsbeschränkung besteht nicht, wenn das
           Lohnunternehmenden Schaden grobfahrlässig oder absichtlich
           verursacht hat.

 §  8 Maschinenschäden

     1.  Grundsätzlich trägt das Lohnunternehmen das Risiko von
          Maschinenschäden, es sei denn, der Auftraggeber trage eine
          Schuld oder wesentliche Mitschuld. Dies ist dann der Fall,
          wenn er die Bestimmungen in § 4, Absatz 1 oder 2 nicht befolgt hat
         oder besondere und unübliche, aber ihm bekannte Risiken
          verschwiegen hat. 

     2.  Bei einem Schaden bei welchem der Auftraggeber vermutlich
          schuldig oder mitschuldig ist und geschätzte Reparaturkosten von
          über CHF 500.— verursacht, ist die Situation unmittelbar schriftlich
          und mit Fotos festzuhalten und von den beiden Parteien zu
          unterschreiben.

     3.  Der Auftraggeber haftet nur für Maschinenschäden und die damit
          verbundenen Reparaturen, nicht jedoch für Einnahmenausfälle und
          Umtriebe. Handelt der Auftraggeber grobfahrlässig oder absichtlich, ist
          er auch für Schäden durch Einnahmensausfälle und Umtriebe haftbar.

     4.  Das Lohnunternehmen verpflichtet sich, die Reparaturen kostengünstig
          durchzuführen und den Schaden minimierende Massnahmen zu treffen.

 §  9 Kontrollpflicht, Mängelrüge und Schadensminderung

     1.  Der Auftraggeber hat die Arbeit so früh als möglich und zumutbar zu
          kontrollieren. Dies betrifft insbesondere die Saatqualität und die
          Ernteverluste.

     2.  Mängel sind sofort zu beanstanden, damit das Lohnunternehmen
          frühzeitig reagieren und die Arbeitsqualität, soweit möglich, noch
          verbessern kann.

     3.  Nach Bestell- und Pflegearbeiten ist, sobald ertragsmindernde Mängel
          ersichtlich sind, das Lohnunternehmen unmittelbar zu informieren, damit
          geeignete Massnahmen eingeleitet werden können.

    4.   Bei Mängel in der Arbeitsausführung hat der Auftraggeber schadens-
          mindernde Massnahmen zu treffen oder, wenn sie durch das
          Lohnunternehmen ausgeführt werden, zu dulden.

 § 10 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

     1.  Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart nach 30 Tagen ab
          Rechnungsstellung fällig.         

     2.  Bei einem Zahlungsverzug kann ohne weitere Mahnung ein Verzugszins
          von 5% verlangt werden.

§ 11 Schlichtungsstelle und Gerichtsstand

     1.  Können sich die beiden Parteien bei Streitigkeiten nicht einigen, haben
          sie bei einem Streitwert von über CHF 1'000.— vor einer
          Klageeinreichung die paritätische Schlichtungsstelle, bestehend aus
          Vertretern des Schweizerischen Verbandes für Landtechnik und des
          Schweizerischen Lohnunternehmerverbandes einzuschalten. Diese
          hat den Fall unter persönlicher Anhörung der beiden Parteien zu
          bearbeiten und einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Dieser
          Vorschlag ist für beide Parteien nicht bindend.

 ! 2. Gerichtsstand ist am Betriebsdomizil des Lohnunternehmens

Oktober 2008