AGB
Rüben GmbH - AGB
Wir sind den Geschäftsbdingungen der Lohnunternehmer Schweiz unterstellt.
Geschäftbedingungen herunterladen
Lohnunternehmer Schweiz 4.20.1
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (AGB) wurden
vom Schweizerischen Verband der Lohnunternehmer aufgestellt
und werden ihren Mitgliedern zur Anwendung empfohlen.
2. Diese AGB gelten nur dann als Vertragsbestandteil, wenn sie den
Auftraggebern vor Vertragsabschluss bekannt sind, indem sie
zusammen mit Offerten oder Auftragsbestätigungen abgegeben
werden.
§ 2 Zweck der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Lohnunternehmern und den Auftraggebern in Ergänzung der
Bestimmungen des Obligationenrechtes.
2. Sie sollen die Rechtssicherheit für Lohnunternehmer und Auftraggeber
verbessern.
3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen die Rechte und Pflichten
beider Parteien ausgewogen berücksichtigen.
1. Preiserhöhungen sind nach Vertragsabschluss nur möglich,
wenn der Mehraufwand trotz seriöser Abklärungen nicht voraussehbar
gewesen ist.
2. Die Preise gelten immer ohne Mehrwertsteuer.
3. Nebst den Einheitspreisen sind auch die Regietarife für
Mehraufwendungen (Bsp. Wartezeiten) und allfällige Preiserhöhungen
durch sich ändernde leistungsabhängige Schwerverkehrsabgaben,
Brennstoff- und Hilfsstoffpreise auf Verlangen des Auftraggebers
bekannt zu geben.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen wahrheitsgetreu
anzugeben und auf spezielle Bedingungen (Bsp. nasse Stellen,
oder andere ungewöhnliche Hindernisse) hinzuweisen.
Werden bei der Ausführung grössere als vom Auftraggeber
angegebene Flächen gemessen, werden diese Mehrflächen
in Rechnung gestellt.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
1. Nicht gut sichtbare Hindernisse wie Marksteine,
Schachtdeckel, Stellriemen (bei der Schneeräumung) sind auffällig
zu markieren. Spezielle Anordnungen des Lohnunternehmens sind
zu befolgen.
2. Bei Steinen, Metallteilen und anderen Fremdkörpern, welche ein
übermässiges Risiko für Maschinenbeschädigungen darstellen,sind
die Anweisungen der Lohnunternehmen zu befolgen.
3. Arbeitsgeräte und Mitarbeiter, welche gemäss Vertrag vom Auftraggeber
zu stellen sind, müssen rechtzeitig am Arbeitsort verfügbar sein.
Wartezeiten und nicht erbrachte Leistungen durch den Auftraggeber
werden verrechnet.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sich und seine Mitarbeiter gemäss
den geltenden Gesetzen gegen die Unfallfolgen zu versichern und nur
Geräte einzusetzen, welche gesetzeskonform und für den
Strassenverkehr zugelassen sind.
5. Der Auftraggeber hat das Weisungsrecht des Lohnunternehmens bei
der Arbeitsorganisation zu dulden. Das Lohnunternehmen trägt dafür
die Verantwortung für sein Weisungsrecht.
6. Strassen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bei Bedarf
fortlaufend, jedoch spätestens nach Arbeitsende durch den
Auftraggeber zu reinigen. Für Bussgelder wegen verschmutzter
Fahrbahn ist der Auftraggeber haftbar.
1. Das Lohnunternehmen verpflichtet sich, den Auftrag im abgemachten
Zeitraum auszuführen.
2. Werden die zeitlichen Abmachungen nicht eingehalten, kann
der Auftraggeber durch mündliche Mitteilung (ohne ansetzen einer
Nachfrist) den Auftrag annullieren. Gegenseitige
Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
3. Wird auf eine Annullierung seitens des Auftraggebers trotz zu spätem
Arbeitsbeginn verzichtet, sind Schadenersatzansprüche nur zulässig,
wenn das Lohnunternehmen wegen Fehldisposition, vernachlässigter
Maschineninstandhaltung und ungenügend eingeplanter Reserven die
Arbeit nicht wie abgemacht ausführen konnte.
4. Das Lohnunternehmen verpflichtet sich die Arbeiten nach den
anerkannten Regeln der Technik und der guten Praxis auszuführen.
5. Das Aufstellen von Markierungstafeln zur Warnung der
Strassenbenützer ist Sache des Lohnunternehmens.
§ 6 Haftpflichtversicherung
1. Das Lohnunternehmen verpflichtet sich eine Haftpflichtversicherung
gegen Drittschäden abzuschliessen.
§ 7 Haftungsbeschränkung des Lohnunternehmens
1. Die Haftung des Lohnunternehmens für fachgerechte und
termingemässe Auftragserledigung beschränkt sich auf maximal
den doppelten Verrechnungswert des entsprechenden Auftrags
je Parzelle.
2. Diese Haftungsbeschränkung besteht nicht, wenn das
Lohnunternehmenden Schaden grobfahrlässig oder absichtlich
verursacht hat.
§ 8 Maschinenschäden
1. Grundsätzlich trägt das Lohnunternehmen das Risiko von
Maschinenschäden, es sei denn, der Auftraggeber trage eine
Schuld oder wesentliche Mitschuld. Dies ist dann der Fall,
wenn er die Bestimmungen in § 4, Absatz 1 oder 2 nicht befolgt hat
oder besondere und unübliche, aber ihm bekannte Risiken
verschwiegen hat.
2. Bei einem Schaden bei welchem der Auftraggeber vermutlich
schuldig oder mitschuldig ist und geschätzte Reparaturkosten von
über CHF 500.— verursacht, ist die Situation unmittelbar schriftlich
und mit Fotos festzuhalten und von den beiden Parteien zu
unterschreiben.
3. Der Auftraggeber haftet nur für Maschinenschäden und die damit
verbundenen Reparaturen, nicht jedoch für Einnahmenausfälle und
Umtriebe. Handelt der Auftraggeber grobfahrlässig oder absichtlich, ist
er auch für Schäden durch Einnahmensausfälle und Umtriebe haftbar.
4. Das Lohnunternehmen verpflichtet sich, die Reparaturen kostengünstig
durchzuführen und den Schaden minimierende Massnahmen zu treffen.
§ 9 Kontrollpflicht, Mängelrüge und Schadensminderung
1. Der Auftraggeber hat die Arbeit so früh als möglich und zumutbar zu
kontrollieren. Dies betrifft insbesondere die Saatqualität und die
Ernteverluste.
2. Mängel sind sofort zu beanstanden, damit das Lohnunternehmen
frühzeitig reagieren und die Arbeitsqualität, soweit möglich, noch
verbessern kann.
3. Nach Bestell- und Pflegearbeiten ist, sobald ertragsmindernde Mängel
ersichtlich sind, das Lohnunternehmen unmittelbar zu informieren, damit
geeignete Massnahmen eingeleitet werden können.
4. Bei Mängel in der Arbeitsausführung hat der Auftraggeber schadens-
mindernde Massnahmen zu treffen oder, wenn sie durch das
Lohnunternehmen ausgeführt werden, zu dulden.
§ 10 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart nach 30 Tagen ab
Rechnungsstellung fällig.
2. Bei einem Zahlungsverzug kann ohne weitere Mahnung ein Verzugszins
von 5% verlangt werden.
§ 11 Schlichtungsstelle und Gerichtsstand
1. Können sich die beiden Parteien bei Streitigkeiten nicht einigen, haben
sie bei einem Streitwert von über CHF 1'000.— vor einer
Klageeinreichung die paritätische Schlichtungsstelle, bestehend aus
Vertretern des Schweizerischen Verbandes für Landtechnik und des
Schweizerischen Lohnunternehmerverbandes einzuschalten. Diese
hat den Fall unter persönlicher Anhörung der beiden Parteien zu
bearbeiten und einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Dieser
Vorschlag ist für beide Parteien nicht bindend.
! 2. Gerichtsstand ist am Betriebsdomizil des Lohnunternehmens
Oktober 2008